ErwGr. 4

REG_2017_671 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Clothianidin und Thiamethoxam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die CRHG für Clothianidin und Thiamethoxam sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CRHG gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union (4).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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