ErwGr. 3

REG_2017_693 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Chlormequat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Chlormequat und seinen Salzen, ausgedrückt als Chlormequatchlorid, vor. Die jüngsten Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen und unbehandelten Birnen über der Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände können bei Kulturpilzen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh entstehen, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde, bzw. bei Birnen durch eine unbeabsichtigte Übertragung von Chlormequat aus früheren Verwendungen. Die Behörde schlug vor, bei der Festsetzung des RHG für Birnen das 95. Perzentil der Ergebnisse aus den gezielten Überwachungsdaten als Grundlage heranzuziehen; außerdem schlug sie für Kulturpilze fünf verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG vor, die auf den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Festlegung von RHG für Gewürze und von RHG externen Ursprungs (6) basieren. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für Kulturpilze auf den Wert festgesetzt werden, der dem 99. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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