ErwGr. 6

REG_2017_786 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Definitionen von Fischmehl und Fischöl

Seesterne sind wirbellose Meerestiere, bei denen es sich meist um Räuber handelt, die andere wirbellose Meerestiere, etwa Weichtiere, jagen. Sie werden regelmäßig als Nebenprodukt in der Zucht von für den menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln geerntet, ohne erkennbare negative Auswirkungen auf den Seestern-Bestand. Diese ungewollten Beifänge könnten eine wertvolle Proteinquelle für Schweine- oder Hühnerfutter sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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