ErwGr. 18

REG_2017_821 · zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Unionssystems sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die überwiegende Mehrheit der Minerale und Metalle, die unter die vorliegende Verordnung fallen und in die Union eingeführt werden, den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, sollte diese Verordnung nicht in Fällen gelten, in denen die jährlichen Einfuhrmengen eines Unionseinführers bei den einzelnen betroffenen Mineralen oder Metallen unterhalb der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Mengenschwellen liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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