ErwGr. 14

REG_2017_825 · über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

In den Mitteilungen der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ und vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ wurde die Bedeutung einer Ausrichtung der Finanzierungen auf Tätigkeiten und Maßnahmen betont, die einen eindeutigen europäischen Mehrwert bieten, d. h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund sollten bei Unterstützungsmaßnahmen und -tätigkeiten im Rahmen des Programms Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Politiken — soweit zweckmäßig — auf regionaler oder nationaler Ebene, auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene gewährleistet sein. Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollten die Entwicklung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung nationaler Herausforderungen auf der jeweils entsprechenden Ebene ermöglichen, die sich auch auf grenzübergreifende oder unionsweite Herausforderungen auswirken, und zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt beitragen könnten. Mit den Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte außerdem eine konsequente und kohärente Umsetzung des Unionsrechts sichergestellt werden. Ferner sollte damit auch ein Beitrag zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit mit der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten geleistet werden. Zudem ist die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, eine Plattform für die Bereitstellung und den Austausch bewährter Verfahren zu schaffen und Fachwissen zu mobilisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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