ErwGr. 25

REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern sollte daher aufgehoben und durch besondere Bedingungen ersetzt werden, um die Belastung für den Handel zu verringern und angesichts der derzeitigen epidemiologischen Situation hinsichtlich BSE die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Diese Bedingungen sollten vor allem gewährleisten, dass die ausgeführten Produkte kein Fleisch- und Knochenmehl enthalten, dessen Ausfuhr gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht erlaubt ist. Da Fleisch- und Knochenmehl spezifizierte Risikomaterialien enthalten oder von Tieren stammen kann, die verendet sind oder zu anderen Zwecken als der Schlachtung für den menschlichen Verzehr getötet wurden, stellt es ein höheres BSE-Risiko dar und sollte deshalb nicht ausgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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