ErwGr. 8

REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

Analog zu den bereits geltenden Bestimmungen in Bezug auf verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die zur Verfütterung an Tiere in Aquakultur bestimmt sind, sollten besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten vorgesehen werden, um jegliche Gefahr einer Kreuzkontamination mit anderen Proteinen zu vermeiden, die ein TSE-Risiko für Wiederkäuer darstellen könnten. Insbesondere sollte — analog zu den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen — verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten in Anlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich die Herstellung von Erzeugnissen aus Nutzinsekten erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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