Art. 1

REG_2017_964 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen den Iran

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2a Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert der Gemeinsamen Kommission Genehmigungen, die nach Absatz 1 Buchstabe e erteilt wurden, und Genehmigungen, die den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung der in Absatz 4 genannten weiteren Güter und Technologien — mit oder ohne Ursprung im Iran — aus dem Iran betreffen.“
2.Artikel 3a wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe a erteilt, stellt sicher, dass — außer bei vorübergehenden Ausfuhren — der Antragsteller die Endverwendungserklärung nach Anhang IIa oder eine Endverwendungserklärung mittels eines gleichwertigen Dokuments vorgelegt hat, das Informationen über die Endverwendung und grundsätzlich über den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels enthält.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Entscheidet die zuständige Behörde, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe a ohne Vorliegen der Informationen über den Ort der Endverwendung zu erteilen, so kann sie vom Antragsteller verlangen, die entsprechenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Der Antragsteller hat die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.“
3.Artikel 3c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt, stellt sicher, dass — außer bei vorübergehenden Ausfuhren — der Antragsteller die Endverwendungserklärung nach Anhang IIa oder eine Endverwendungserklärung mittels eines gleichwertigen Dokuments vorgelegt hat, das Informationen über die Endverwendung und grundsätzlich über den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels enthält.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Entscheidet die zuständige Behörde, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe a ohne Vorliegen der Informationen über den Ort der Endverwendung zu erteilen, so kann sie vom Antragsteller verlangen, die entsprechenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Der Antragsteller hat die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.“
4.Artikel 3d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt, stellt sicher, dass a) alle Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem JCPOA unternommen werden und b) außer bei vorübergehenden Ausfuhren der Antragsteller die Endverwendungserklärung nach Anhang IIa oder eine Endverwendungserklärung mittels eines gleichwertigen Dokuments vorgelegt hat, das Informationen über die Endverwendung und grundsätzlich über den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels enthält.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Entscheidet die zuständige Behörde, eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe a ohne Vorliegen der Informationen über den Ort der Endverwendung zu erteilen, so kann sie vom Antragsteller verlangen, die entsprechenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen. Der Antragsteller hat die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.“
5.Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IIa eingefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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