ErwGr. 2

REG_2017_983 · zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tricyclazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Nichtaufnahme von Tricyclazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde mit der Entscheidung 2008/770/EG der Kommission (2) festgelegt. Nachdem erneut ein Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gestellt worden war, erfolgte mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1826 der Kommission (4) die Nichtgenehmigung dieses Wirkstoffs. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Tricyclazol wurden widerrufen. Daher sollte der in Anhang III für diesen Wirkstoff festgelegte RHG für Reis gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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