ErwGr. 28

REG_2018_1091 · über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

Zur Durchführung der Datenerhebung sollte die Bereitstellung von Finanzmitteln über einen mehrjährigen Zeitraum sowohl durch die Mitgliedstaaten als auch durch die Union vorgeschrieben werden. Zur Förderung des Programms durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte daher eine Finanzhilfe der Union vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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