Art. 107 – Ausschluss und Ablehnung

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, das ihre persönlichen Interessen berührt oder wenn sie zuvor als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder an der fraglichen Entscheidung mitgewirkt haben.
(2)Ist ein Mitglied der Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 aufgeführten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, an einem Beschwerdeverfahren nicht mitwirken zu können, so teilt dieses Mitglied dies der Beschwerdekammer mit.
(3)Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann ein Mitglied der Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der am Beschwerdeverfahren Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung darf nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.
(4)Die Beschwerdekammer entscheidet über das Vorgehen in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds. Das betreffende Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter in der Beschwerdekammer ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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