Art. 116 – Verfahren für Einzelentscheidungen

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Der Verwaltungsrat legt transparente Verfahren für Einzelentscheidungen nach Artikel 76 Absatz 4 fest. Insbesondere wird im Rahmen dieser Verfahren a) gewährleistet, dass natürliche oder juristische Personen, an die sich die Entscheidung richten soll, und sonstige Personen, die unmittelbar und individuell betroffen sind, angehört werden; b) geregelt, dass die Entscheidung natürlichen oder juristischen Personen mitgeteilt und vorbehaltlich des Artikels 123 und des Artikels 132 Absatz 2 veröffentlicht wird; c) geregelt, dass die natürliche oder juristische Person, an die die Entscheidung gerichtet ist, und andere an dem Verfahren Beteiligte über die der betreffenden Person nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unterrichtet werden; d) gewährleistet, dass die Entscheidung eine Begründung enthält.
(2)Der Verwaltungsrat legt Verfahren fest, die die Einzelheiten der Mitteilung von Entscheidungen an die betreffenden Personen und die Hinweise auf die nach dieser Verordnung offenstehenden Beschwerdeverfahren regeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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