Art. 124 – Bewertung

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Spätestens am 12. September 2023 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung entsprechend den Leitlinien der Kommission durch, um die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag und ihren Aufgaben zu bewerten. Die Bewertung dient der Beurteilung, inwieweit diese Verordnung, die Agentur und ihre Arbeitsweise zu einem hohen Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt beigetragen haben. In der Bewertung wird zudem darauf eingegangen, inwieweit eine Änderung des Auftrags der Agentur notwendig ist und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Bei der Bewertung werden die Standpunkte des Verwaltungsrats und der Interessenträger auf Unionsebene wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
(2)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Auftrag und Aufgaben der Agentur deren Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie die Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
(3)Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Gegebenenfalls wird ein Aktionsplan mit Zeitplan beigefügt. Die Ergebnisse der Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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