Art. 140 – Übergangsbestimmungen

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsvorschriften erteilten oder anerkannten Zulassungen/Zeugnisse und besonderen Lufttüchtigkeitsspezifikationen und abgegebenen oder anerkannten Erklärungen bleiben gültig und sind anzusehen, als seien sie nach den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erteilt, abgegeben und anerkannt worden; dies gilt auch für die Zwecke des Artikels 67.
(2)Die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 216/2008 und (EG) Nr. 552/2004 erlassenen Durchführungsbestimmungen werden spätestens bis zum 12. September 2023 an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst. Bis dahin sind Bezugnahmen in den genannten Durchführungsbestimmungen auf a) „gewerbliche Tätigkeit“ als Bezugnahme auf Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen; b) „technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“ als Bezugnahme auf Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu verstehen; c) „Ausrüstung“ als Bezugnahme auf Artikel 3 Nummer 29 der vorliegenden Verordnung zu verstehen; d) „Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr“ als Bezugnahme auf die in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannte Lizenz zu verstehen.
(3)Die Agentur legt spätestens zwei Jahre nach dem 11. September 2018 gemäß Artikel 76 Absätze 1 und 3 Stellungnahmen zu den Vorschlägen zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 (50), (EU) Nr. 1321/2014 (51), (EU) Nr. 1178/2011 (52) und (EU) Nr. 965/2012 (53) der Kommission und der anwendbaren Zertifizierungsspezifikationen vor, um sie insbesondere hinsichtlich Luftfahrzeugen, die in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden, an die vorliegende Verordnung anzupassen.
(4)Bis zum 12. September 2021 kann die Agentur Anleitungen zur freien Verwendung durch die Mitgliedstaaten erlassen, um die Ausarbeitung verhältnismäßiger nationaler Vorschriften für die Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb der in Anhang I aufgeführten Luftfahrzeuge zu unterstützen.
(5)Abweichend von den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 weiterhin, bis die in Artikel 58 dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte und die in Artikel 57 dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte in Kraft treten.
(6)Die Mitgliedstaaten müssen bestehende bilaterale Vereinbarungen, die sie in den von dieser Verordnung erfassten Bereichen mit Drittländern geschlossen haben, so bald wie möglich nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und jedenfalls vor dem 12. September 2021 kündigen oder anpassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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