ErwGr. 18

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

Die grundlegenden Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Konstruktion von luftfahrttechnischen Erzeugnissen sollten sich, soweit erforderlich, sowohl auf den Lärm von Luftfahrzeugen als auch auf Emissionen beziehen, um die Umwelt und die Gesundheit des Menschen vor den schädlichen Auswirkungen derartiger Erzeugnisse zu schützen. Sie sollten den Anforderungen entsprechen, wie sie in diesem Zusammenhang auf internationaler Ebene im Abkommen von Chicago festgelegt wurden. Um vollständige Kohärenz zu gewährleisten, ist es angezeigt, in der vorliegenden Verordnung auf die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu verweisen. Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sollten jedoch den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit gemäß Anhang III dieser Verordnung unterliegen, soweit die Bestimmungen des Abkommens von Chicago keine Umweltschutzanforderungen enthalten. In Bezug auf diese Erzeugnisse, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, detaillierte Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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