ErwGr. 32

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

Die Bedingungen, Vorschriften und Verfahren für Situationen, in denen die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen der Zertifizierung unterliegen, sollten der betreffenden Betriebsart und dem mit ihr verbundenen Risiko Rechnung tragen. Bei diesen Bedingungen, Vorschriften und Verfahren sollte insbesondere Folgendes berücksichtigt werden: Art, Umfang und Komplexität des Betriebs, darunter gegebenenfalls Umfang und Art des von der zuständigen Organisation oder Person abgefertigten Verkehrs; die Frage, ob der Betrieb öffentlich zugänglich ist; der Umfang, in dem andere Luftfahrzeuge oder Personen oder Sachen am Boden durch den Betrieb gefährdet werden könnten; der Zweck des Fluges und die Art des genutzten Luftraums; und die Komplexität und Leistungsfähigkeit des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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