ErwGr. 52

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

Im Rahmen des institutionellen Systems der Union ist die Durchführung des Unionsrechts in erster Linie Sache der Mitgliedstaaten. Die in dieser Verordnung und in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sollten daher grundsätzlich auf nationaler Ebene durch eine oder mehrere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten wahrgenommen werden. In bestimmten, klar umrissenen Fällen jedoch sollte die Agentur ebenfalls befugt sein, diese Aufgaben wahrzunehmen. In diesen Fällen sollte es der Agentur auch gestattet sein, die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf den Flugbetrieb, die Befähigung des fliegenden Personals oder den Einsatz von Luftfahrzeugen aus Drittländern zu treffen, wenn dies die beste Möglichkeit ist, um für Einheitlichkeit zu sorgen und das Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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