ErwGr. 81

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

Um die Verbesserung der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt in ganz Europa zu gewährleisten, sollten europäische Drittländer weiterhin einbezogen werden. Europäische Drittländer, die mit der Union internationale Übereinkünfte geschlossen haben, wonach sie den Besitzstand der Union in dem von dieser Verordnung erfassten Bereich übernehmen und anwenden, sollten an den Arbeiten der Agentur gemäß den im Rahmen dieser Übereinkünfte vereinbarten Vorschriften und Verfahren beteiligt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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