Anhang IV wird wie folgt geändert:
(1)In Punkt 147.A.145 erhält Punkt (a) folgende Fassung: „a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen: i) Grundlagenlehrgänge entsprechend dem Lehrplan oder Teilen des Lehrplans gemäß Anhang III (Teil-66); ii) Luftfahrzeugmusterlehrgänge und aufgabenbezogene Lehrgänge gemäß Anhang III (Teil-66); iii) die Prüfung von Auszubildenden, die die Grundlagen- oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge in dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben; iv) die Luftfahrzeugmusterprüfungen von Auszubildenden, die keinen Luftfahrzeugmusterlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben; v) die Grundlagenprüfungen von Auszubildenden, die keinen Grundlagenlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben, sofern 1. die Prüfung an einem der in der Genehmigungsurkunde genannten Standorte durchgeführt wird oder 2. falls die Prüfung nicht an dem in der Genehmigungsurkunde genannten Standort durchgeführt wird, wie nach Punkt (b) und (c) zulässig, die Prüfungsfragen entweder — aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder — bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden; vi) die Ausstellung von Urkunden gemäß Anlage III nach erfolgreichem Abschluss der gemäß den Punkten (a)(i), (a)(ii), (a)(iii), (a)(iv) bzw.
(a)(v) anerkannten Grundlagen- und Luftfahrzeugmusterlehrgängen und der entsprechenden Prüfungen.“;
„a) Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen: i) Grundlagenlehrgänge entsprechend dem Lehrplan oder Teilen des Lehrplans gemäß Anhang III (Teil-66); ii) Luftfahrzeugmusterlehrgänge und aufgabenbezogene Lehrgänge gemäß Anhang III (Teil-66); iii) die Prüfung von Auszubildenden, die die Grundlagen- oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge in dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben; iv) die Luftfahrzeugmusterprüfungen von Auszubildenden, die keinen Luftfahrzeugmusterlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben; v) die Grundlagenprüfungen von Auszubildenden, die keinen Grundlagenlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben, sofern 1. die Prüfung an einem der in der Genehmigungsurkunde genannten Standorte durchgeführt wird oder 2. falls die Prüfung nicht an dem in der Genehmigungsurkunde genannten Standort durchgeführt wird, wie nach Punkt (b) und (c) zulässig, die Prüfungsfragen entweder — aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder — bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden; vi) die Ausstellung von Urkunden gemäß Anlage III nach erfolgreichem Abschluss der gemäß den Punkten (a)(i), (a)(ii), (a)(iii), (a)(iv) bzw.
(a)(v) anerkannten Grundlagen- und Luftfahrzeugmusterlehrgängen und der entsprechenden Prüfungen.“;
i)Grundlagenlehrgänge entsprechend dem Lehrplan oder Teilen des Lehrplans gemäß Anhang III (Teil-66);
ii)Luftfahrzeugmusterlehrgänge und aufgabenbezogene Lehrgänge gemäß Anhang III (Teil-66);
iii) die Prüfung von Auszubildenden, die die Grundlagen- oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge in dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
iv)die Luftfahrzeugmusterprüfungen von Auszubildenden, die keinen Luftfahrzeugmusterlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
v)die Grundlagenprüfungen von Auszubildenden, die keinen Grundlagenlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben, sofern 1. die Prüfung an einem der in der Genehmigungsurkunde genannten Standorte durchgeführt wird oder 2. falls die Prüfung nicht an dem in der Genehmigungsurkunde genannten Standort durchgeführt wird, wie nach Punkt (b) und (c) zulässig, die Prüfungsfragen entweder — aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder — bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden;
1.die Prüfung an einem der in der Genehmigungsurkunde genannten Standorte durchgeführt wird oder
2.falls die Prüfung nicht an dem in der Genehmigungsurkunde genannten Standort durchgeführt wird, wie nach Punkt (b) und (c) zulässig, die Prüfungsfragen entweder — aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder — bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden;
— aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder
— bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden;
vi)die Ausstellung von Urkunden gemäß Anlage III nach erfolgreichem Abschluss der gemäß den Punkten (a)(i), (a)(ii), (a)(iii), (a)(iv) bzw.
(a)(v) anerkannten Grundlagen- und Luftfahrzeugmusterlehrgängen und der entsprechenden Prüfungen.“;
(2)die Anlagen I und II erhalten folgende Fassung: „Anlage I Dauer des Grundlagenlehrgangs Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben: Grundlagenlehrgang Anzahl der Unterrichtsstunden Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) A1 800 30–35 A2 650 30–35 A3 800 30–35 A4 800 30–35 B1.1 2 400 50-60 B1.2 2 000 50-60 B1.3 2 400 50-60 B1.4 2 400 50-60 B2 2 400 50-60 B2L 1 500 ( *1) 50-60 B3 1 000 50-60 “ Anlage II Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11 Seite 1 von 2 [MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) GENEHMIGUNGSURKUNDE DES AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSBETRIEBS FÜR INSTANDHALTUNGSPERSONAL Referenz-Nr.: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU)Nr. 1321/2014 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] die Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal entsprechend Abschnitt A von Anhang IV(Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß dem beigefügten Genehmigungsverzeichnis sowie die Ausstellung entsprechender Anerkennungsurkunden an die Ausbildungsteilnehmer unter Verwendung der obigen Referenz-Nr. genehmigt ist.
BEDINGUNGEN: 1.
Diese Genehmigung unterliegt den im Abschnitt „Arbeitsumfang“ des gemäß Abschnitt A von Anhang IV (Teil-147) genehmigten Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Einschränkungen. 2.
Diese Genehmigung setzt die Einhaltung der im genehmigten Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Verfahren voraus. 3.
Diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Bestimmungen von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 einhält. 4.
Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält die Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Datum der Erstausstellung: Datum dieser Revision: Revision-Nr.: Unterschrift: Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] EASA-Formblatt 11 Ausgabe 5 (*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
Seite 2 von 2 GENEHMIGUNGSVERZEICHNIS DES AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSBETRIEBS FÜR INSTANDHALTUNGSPERSONAL Referenz-Nr.: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].
Betrieb: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] Dieses Genehmigungsverzeichnis ist auf die im Abschnitt „Arbeitsumfang“ des Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Ausbildungen und Prüfungen beschränkt.
Referenz des Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal: Datum der Erstausstellung: Datum der letzten genehmigten Revision: Revision-Nr.: Unterschrift: Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] EASA-Formblatt 11 Ausgabe 5 LEHRGANG LIZENZKATEGORIE EINSCHRÄNKUNG GRUNDLAGEN (**) B1 (**) TB1.1 (**) FLUGZEUGE MIT TURBINENTRIEBWERK (**) TB1.2 (**) FLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK (**) TB1.3 (**) HUBSCHRAUBER MIT TURBINENTRIEBWERK (**) TB1.4 (**) HUBSCHRAUBER MIT KOLBENTRIEBWERK (**) B2 (**)/(****) TB2 (**) AVIONIK (**) B2L (**) TB2L (**) AVIONIK (Systemberechtigungen angeben) (**) B3 (**) TB3 (**) Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit Höchststartmasse (MTOM) von 2 000 kg und darunter (**) A (**) TA.1 (**) FLUGZEUGE MIT TURBINENTRIEBWERK (**) TA.2 (**) FLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK (**) TA.3 (**) HUBSCHRAUBER MIT TURBINENTRIEBWERK (**) TA.4 (**) HUBSCHRAUBER MIT KOLBENTRIEBWERK (**) L (**) (Nur Prüfung) TL (**) DIE JEWEILIGE UNTERKATEGORIE DER LIZENZ ANGEBEN (**) MUSTER/AUF-GABEN (**) C (**) T4 (**) [LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***) B1 (**) T1 (**) [LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***) B2 (**) T2 (**) [LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***) A (**) T3 (**) [LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***) (*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
(***) Entsprechende Berechtigung und Einschränkungen ergänzen.
(****) Die Genehmigung für den Grundlagenlehrgang und die Grundlagenprüfung B2 schließt den Grundlagenlehrgang und die Grundlagenprüfung B2L für alle Systemberechtigungen ein.
Grundlagenlehrgang Anzahl der Unterrichtsstunden Anteil der theoretischen Ausbildung (in %)
A1 800 30–35
A2 650 30–35
A3 800 30–35
A4 800 30–35
B1.1 2 400 50-60
B1.2 2 000 50-60
B1.3 2 400 50-60
B1.4 2 400 50-60
B2 2 400 50-60
B2L 1 500 ( *1) 50-60
B3 1 000 50-60
(3)das EASA-Formblatt 149 Ausgabe 2 in Anlage III erhält folgende Fassung: Seite 1 von 2 [MITGLIEDSTAAT (*)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (**) GENEHMIGUNGSURKUNDE DES AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSBETRIEBS FÜR INSTANDHALTUNGSPERSONAL Referenz-Nr.: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU)Nr. 1321/2014 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit: [NAME UND ANSCHRIFT DES BETRIEBS] die Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal entsprechend Abschnitt A von Anhang IV(Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß dem beigefügten Genehmigungsverzeichnis sowie die Ausstellung entsprechender Anerkennungsurkunden an die Ausbildungsteilnehmer unter Verwendung der obigen Referenz-Nr. genehmigt ist.
BEDINGUNGEN: 1.
Diese Genehmigung unterliegt den im Abschnitt „Arbeitsumfang“ des gemäß Abschnitt A von Anhang IV (Teil-147) genehmigten Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Einschränkungen. 2.
Diese Genehmigung setzt die Einhaltung der im genehmigten Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Verfahren voraus. 3.
Diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Bestimmungen von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 einhält. 4.
Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält die Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Datum der Erstausstellung: Datum dieser Revision: Revision-Nr.: Unterschrift: Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] EASA-Formblatt 11 Ausgabe 5 (*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
(*1) Diese Stundenanzahl erhöht sich je nach Wahl der zusätzlichen Systemberechtigungen wie folgt:
Systemberechtigung Anzahl der Unterrichtsstunden Anteil der theoretischen Ausbildung (in %)
COM/NAV 90 50-60
INSTRUMENTE 55
FLUGREGELUNG 80
LUFTRAUMÜBERWACHUNG 40
LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME 100
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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