REG_2018_1142 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Einführung bestimmter Kategorien von Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die Änderung des Verfahrens für die Abnahme von Komponenten externer Lieferanten und die Änderung der Rechte von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission haben die Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die im gewerblichen oder nichtgewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, zu gewährleisten, dass die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Aufgaben von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeführt werden und dass die Instandhaltung des Luftfahrzeugs und der Komponenten für den Einbau darin von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird. In bestimmten Fällen, wie etwa im nichtgewerblichen Flugbetrieb leichterer zweimotoriger Flugzeuge mit Turbopropantrieb, steht für Betreiber dieser Flugzeuge der Aufwand für die Einhaltung der Vorschriften in keinem Verhältnis zum Nutzen, der sich aus der Erfüllung dieser Auflagen für die Sicherheit ihres Flugbetriebs ergibt. Die für diese Fälle geltenden Anforderungen sollten daher angepasst werden. Angesichts des unverhältnismäßigen Aufwands zur Einhaltung der Vorschriften, der benötigten Zeit für die Anpassung dieser Anforderungen und der Tatsache, dass deren Nichtanwendung in diesen Fällen Bewertungen zufolge kein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt, sollten diese Anforderungen vorerst nicht mehr angewandt werden und erst wieder ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten.
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