Art. 28 – Ringwadenfischerei

REG_2018_120 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten: a) vom 29. Juli, 0.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2018, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2018, 0.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2019, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — amerikanische Pazifikküste, — 150° W, — 40° N, — 40° S; b) vom 9. Oktober 2018, 0.00 Uhr, bis zum 8. November 2018, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: — 96° W, — 110° W, — 4° N, — 3° S.
(2)Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2018 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
(3)Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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