Art. 35 – Zuständigkeiten und Aufgaben hinsichtlich der ETIAS-Überwachungsliste

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

(1)Bevor die Daten von Europol oder einem Mitgliedstaat in die ETIAS-Überwachungsliste eingegeben werden, müssen sie: a) feststellen, ob die Informationen angemessen, richtig und wichtig genug sind, um in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen zu werden; b) die potenziellen Auswirkungen auf den Anteil manuell bearbeiteter Anträge bewerten; c) überprüfen, ob die jeweiligen Daten einer in das SIS eingestellten Ausschreibung entsprechen.
(2)eu-LISA richtet ein spezifisches Instrument für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe b ein.
(3)Ergibt die Überprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe c, dass die Daten einer in das SIS eingestellten Ausschreibung entsprechen, so werden sie nicht in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen. Sind die Voraussetzungen für die Verwendung der Daten für die Einstellung einer Ausschreibung in das SIS erfüllt, so wird der Einstellung einer Ausschreibung in das SIS der Vorrang eingeräumt.
(4)Die Mitgliedstaaten und Europol sind für die Richtigkeit der in Artikel 34 Absatz 2 genannten Daten, die sie in die ETIAS-Überwachungsliste aufnehmen, und für die Aktualisierung dieser Daten zuständig.
(5)Europol prüft und überprüft die kontinuierliche Richtigkeit der von ihr in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommenen Daten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich. Die Mitgliedstaaten prüfen und überprüfen in gleicher Weise die kontinuierliche Richtigkeit der von ihnen in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommenen Daten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich. Europol und die Mitgliedstaaten entwickeln ein gemeinsames Verfahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Absatz und wenden dieses Verfahren an.
(6)Nach einer Überprüfung löschen die Mitgliedstaaten und Europol Daten aus der ETIAS-Überwachungsliste, wenn die Gründe, aus denen sie aufgenommen wurden, nachweislich nicht mehr gegeben sind oder die Daten obsolet oder nicht aktuell sind.
(7)Die ETIAS-Überwachungsliste und das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Bewertungsinstrument werden von eu-LISA in technischer Hinsicht entwickelt und gehostet. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen der ETIAS-Überwachungsliste und des Bewertungsinstruments fest. Diese Durchführungsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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