Art. 80 – Änderung der Verordnung (EU) 2016/399

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums — falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (*3) des Rates vorgeschrieben ist — oder einer gültigen Reisegenehmigung — falls dies nach Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) vorgeschrieben ist — sein, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist; (*3) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1)." (*4) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“;" b) Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Während eines Übergangszeitraums gemäß Artikel 83 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist die Nutzung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) fakultativ, und die Pflicht nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, gilt nicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten der Reisegenehmigungspflicht unterliegende Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen darüber, dass sie nach Ablauf des Übergangszeitraums im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sein müssen. Zu diesem Zweck verteilen die Mitgliedstaaten an diese Kategorie von Reisenden ein gemeinsames Merkblatt gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240. Während der Schonfrist gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 erlauben die Grenzbehörden der Reisegenehmigungspflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind, ausnahmsweise, die Außengrenzen zu überschreiten, sofern diese Drittstaatsangehörigen alle übrigen Bedingungen nach diesem Artikel erfüllen und die Außengrenzen der Mitgliedstaaten erstmals seit Ende des in Artikel 83 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Übergangszeitraums überschreiten. Die Grenzbehörden unterrichten diese Drittstaatsangehörige darüber, dass sie im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung im Sinne dieses Artikels sein müssen. Zu diesem Zweck verteilen die Grenzbehörden an diese Reisenden ein gemeinsames Merkblatt gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240, in dem sie darüber unterrichtet werden, dass ihnen das Überschreiten der Außengrenzen ausnahmsweise gestattet wird, obwohl sie die Verpflichtung, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, nicht erfüllen, und in dem diese Verpflichtung erläutert wird.“
2.Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige über ein für den Grenzübertritt gültiges und nicht abgelaufenes Dokument verfügt und ob dem Dokument das gegebenenfalls erforderliche Visum, die gegebenenfalls erforderliche Reisegenehmigung oder der gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;“; b) folgender Buchstabe wird eingefügt: „ba) Falls der Drittstaatsangehörige über eine Reisegenehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung verfügt, erstreckt sich die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch auf die Überprüfung der Echtheit, der Gültigkeit und des Status der Reisegenehmigung sowie gegebenenfalls der Identität des Inhabers der Reisegenehmigung durch Abfrage des ETIAS gemäß Artikel 47 der der Verordnung (EU) 2018/1240. Wenn die Abfrage gemäß Artikel 47 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 technisch nicht möglich ist, gilt Artikel 48 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung.“
3.In Anhang V Teil B erhält Punkt C der Liste der Ablehnungsgründe auf dem Standardformular für die Einreiseverweigerung folgende Fassung: „C) ohne gültiges Visum, gültige Reisegenehmigung oder gültigen Aufenthaltstitel“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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