ErwGr. 31

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Erteilte Reisegenehmigungen sollten annulliert oder aufgehoben werden, sobald sich herausstellt, dass die Bedingungen für ihre Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Insbesondere in Fällen, in denen eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung oder eine Ausschreibung zur Meldung eines Reisedokuments als verloren, gestohlen, unterschlagen oder ungültig in das SIS eingestellt wurde, sollte das SIS ETIAS unterrichten. ETIAS sollte dann überprüfen, ob diese neue Ausschreibung eine gültige Reisegenehmigung betrifft. Wird eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung vorgenommen, so sollte die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats die Reisegenehmigung aufheben. Steht die Reisegenehmigung im Zusammenhang mit einem Reisedokument, das im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder ungültig oder in der SLTD als verloren, gestohlen oder ungültig gemeldet ist, so sollte die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats den Antragsdatensatz manuell verarbeiten. Dementsprechend sollten in die ETIAS-Überwachungsliste neue eingegebene Daten mit den in ETIAS gespeicherten Antragsdatensätzen abgeglichen werden, um zu prüfen, ob diese neuen Daten eine gültige Reisegenehmigung betreffen. In diesen Fällen sollte die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die neuen Daten eingegeben hat, oder — bei von Europol eingegebenen Daten — des Mitgliedstaats des geplanten ersten Aufenthalts den Treffer bewerten und erforderlichenfalls die Reisegenehmigung aufheben. Außerdem sollte es möglich sein, eine Reisegenehmigung auf Ersuchen des Antragstellers aufzuheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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