ErwGr. 47

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Die in ETIAS erfassten personenbezogenen Daten sollten nicht länger als für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, erforderlich gespeichert werden. Damit ETIAS funktioniert, müssen die Daten in Bezug auf Antragsteller während der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung gespeichert werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung sollten die Daten nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Antragstellers und nur zur Erleichterung eines neuen ETIAS-Antrags gespeichert werden. Eine Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung könnte darauf hindeuten, dass vom Antragsteller ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko ausgeht. Wurde eine solche Entscheidung erlassen, so sollten die Daten daher für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum dieser Entscheidung gespeichert werden, damit das von dem betreffenden Antragsteller ausgehende höhere Risiko angemessen im ETIAS berücksichtigt werden kann. Werden die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Daten früher gelöscht, so sollte der Antragsdatensatz innerhalb von sieben Tagen gelöscht werden. Nach Ablauf dieser Frist sollten die personenbezogenen Daten gelöscht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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