Art. 1

REG_2018_1308 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Wolfsbarsch

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/120 erhält folgende Fassung:
„(4) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt Folgendes: a) Vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 ist die Befischung von Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a bis 7k ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden. b) Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2018 darf in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer behalten werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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