ErwGr. 6

REG_2018_1472 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Echtes Karmin (E 120)

Am 18. November 2015 gab die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung von Echtem Karmin (E 120) als Lebensmittelzusatzstoff ab (4). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die vorliegenden Daten keine Überarbeitung des Wertes für die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) für E 120 erforderlich machen würden und die verfeinerten Expositionsschätzungen unter dem ADI für alle Bevölkerungsgruppen lagen. Die Behörde empfahl jedoch, den Titel der englischen Fassung zu überarbeiten, damit er das als Lebensmittelzusatzstoff verwendete Material besser beschreibt, und die Spezifikationen in Bezug auf den prozentualen Anteil nicht berücksichtigten Materials, die Höchstwerte der toxischen Elemente und das Vorhandensein von eiweißhaltigen Verbindungen zu aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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