ErwGr. 3

REG_2018_1480 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission

Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates (2) und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben. Infolgedessen wurde Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durch die Verordnung (EU) 2016/1179 der Kommission (4) geändert, indem Tabelle 3.2 gestrichen wurde. Diese Änderung trat am 1. Juni 2017 in Kraft. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (5) geändert, um Verweise auf Tabelle 3.2 zu streichen, Verweise auf Tabelle 3.1 in Verweise auf Tabelle 3 zu ändern und Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien zu streichen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/776 sollte die Mehrzahl dieser Änderungen ab dem 1. Juni 2017 gelten, während die übrigen Änderungen ab dem 1. Dezember 2018 gelten sollten. Aufgrund eines Versehens wurden jedoch in Artikel 2 Absatz 2 zwei weitere Änderungen, die bereits ab dem 1. Juni 2017 hätten gelten sollten, nicht aufgeführt, darunter insbesondere die Änderung der Bezeichnung der Tabelle von „Tabelle 3.1“ in „Tabelle 3“. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/776 sollte daher berichtigt werden, indem ein Verweis auf diese beiden Änderungen aufgenommen wird. Diese Berichtigung führt zwar zur rückwirkenden Anwendung der beiden Änderungen, berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Hersteller, Einführer, nachgeschalteten Anwender oder Lieferanten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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