ErwGr. 8

REG_2018_1481 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Octylgallat (E 311) und Dodecylgallat (E 312)

Am 1. Oktober 2015 gab die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung von Octylgallat (E 311) als Lebensmittelzusatzstoff (5) ab. Darin heißt es, dass in Bezug auf Octylgallat ausreichende toxikologische Daten fehlen. Daher konnte die Behörde die Sicherheit von Octylgallat als Lebensmittelzusatzstoff nicht bestätigen und zog den Schluss, dass der derzeit für Propylgallat (E 310), Octylgallat (E 311) und Dodecylgallat (E 312) festgelegte Gruppenwert für die annehmbare tägliche Aufnahme (ADI) nicht mehr gelten sollte. In der Stellungnahme heißt es weiter, dass für eine angemessene Bewertung der Sicherheit von Octylgallat als Lebensmittelzusatzstoff eine ausreichende toxikologische Datenbasis benötigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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