ErwGr. 6

REG_2018_1482 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Coffein und Theobromin

Am 31. Januar 2017 hat die Behörde die Bewertung der Sicherheit von Coffein [FL-Nr. 16.016] und Theobromin [FL-Nr. 16.032] bei Verwendung als Aromastoffe abgeschlossen (4) und ist zu dem Schluss gekommen, dass deren Verwendung als Aromastoffe angesichts der geschätzten Aufnahmemengen in bestimmten Lebensmittelkategorien keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt. Die bereits in der Unionsliste angegebenen Verwendungsbedingungen können daher beibehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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