ErwGr. 6

REG_2018_1497 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lebensmittelkategorie 17 und der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln

Daher sollte Lebensmittelunterkategorie 17.3 gestrichen und die Bezeichnung der Lebensmittelunterkategorie 17.1 in „Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ und diejenige der Kategorie 17.2 in „Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ geändert werden. So kommt besser zum Ausdruck, welche Erzeugnisse die jeweilige Lebensmittelunterkategorie abdeckt. Als Folge der Streichung der Lebensmittelunterkategorie 17.3 sollten die Lebensmittelzusatzstoffe, die unter dieser Lebensmittelunterkategorie geführt wurden, entweder der Lebensmittelunterkategorie 17.1 oder 17.2 zugeordnet werden, um Transparenz und Rechtssicherheit bei der Verwendung von Zusatzstoffen in diesen Lebensmitteln zu gewährleisten. Zum Zwecke der Klarheit und der Durchsetzung sollte auch die Bezeichnung der Lebensmittelkategorie 17 in „Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG“ geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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