ErwGr. 7

REG_2018_1513 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B

Bekleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör und Schuhwaren oder Teile von Bekleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör und Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen, sollten nicht von der mit dieser Verordnung zu beschließenden neuen Beschränkung erfasst werden, da für ihre Herstellung andere chemische Stoffe und Verfahren verwendet werden. Aus dem gleichen Grund sollten nichttextile Verschlüsse und Zierelemente nicht unter die neue Beschränkung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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