ErwGr. 4

REG_2018_1515 · zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diphenylamin und Oxadixyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Oxadixyl wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission (6) vorläufige RHG bei Petersilie, Sellerie und der Gruppe der Kopfsalate und anderen Salatarten bis zum 31. Dezember 2014 festgesetzt, um eine unvermeidbare Kreuzkontamination anzugehen, von der unbehandelte Kulturen aufgrund des Vorhandenseins von Oxadixylrückständen im Boden betroffen waren. Angesichts der Persistenz des genannten Wirkstoffs im Boden wurde die Geltungsdauer dieser RHG mit der Verordnung (EU) 2016/46 der Kommission (7) bis zum 19. Januar 2018 verlängert. Die Behörde und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Gehalt von Oxadixylrückständen nicht mehr über der einschlägigen Bestimmungsgrenze liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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