ErwGr. 15

REG_2018_1541 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Da sich das verfolgte Ziel der Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Mehrwertsteuerhinterziehung und Mehrwertsteuerbetrug nicht mit genauso wirksamen, jedoch weniger restriktiven Mitteln erreichen lässt, sind diese Beschränkungen zwingend erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie sind auch verhältnismäßig, da der Union und den Mitgliedstaaten Einnahmen verloren gehen und die Bereitstellung von Informationen für eine wirksame Betrugsbekämpfung unerlässlich ist. Die Verarbeitung und Speicherung der gemäß dieser Verordnung erhobenen und ausgetauschten Informationen beschränkt sich auf die Ziele der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. Die nach dieser Verordnung erhobenen und ausgetauschten Informationen betreffen keine sensiblen Daten. Sie dürfen in keiner Weise weiterverarbeitet werden, die mit solchen Zwecken unvereinbar wäre; das schließt auch das Verbot der Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken ein. Was die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung anbelangt, so sind in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 bereits genaue Bedingungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und für deren anschließende Verwendung festgelegt, um das allgemeine Ziel der genannten Verordnung zu erreichen. Die Speicherdauer für Daten sollte auf das zur Verwirklichung der angestrebten Ziele notwendige Maß beschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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