REG_2018_1541 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sind oft behördliche Ermittlungen notwendig, vor allem wenn der Steuerpflichtige nicht in den Mitgliedstaaten ansässig ist, in denen die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Um den ordnungsgemäßen Vollzug der Mehrwertsteuer zu gewährleisten und Doppelarbeit und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden und die Unternehmer zu vermeiden, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass eine behördliche Ermittlung im Zusammenhang mit den Beträgen notwendig ist, die von einer nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, jedoch dort steuerpflichtigen Person erklärt wurden, sollte der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, die Ermittlung durchführen, wenn er die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung stellen kann. Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten bereit sein, den Mitgliedstaat der Ansässigkeit durch die aktive Beteiligung an der Ermittlung zu unterstützen. Da die Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten mit den Tatsachen und Umständen des Falls möglicherweise besser vertraut sind, sollten diese Beamten für den Fall, dass der ersuchte Mitgliedstaat keine Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten angefordert hat, während der behördlichen Ermittlung anwesend sein dürfen, soweit die Bedingungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats für eine solche Anwesenheit erfüllt sind. Bei dieser Gelegenheit sollten die Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen haben wie die Beamten des ersuchten Mitgliedstaats, allerdings nur auf deren Vermittlung hin. Wenn die Ermöglichung der Anwesenheit nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats an solche Bedingungen geknüpft ist, sollte davon ausgegangen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat die zur Erfüllung dieser Bedingungen erforderlichen Maßnahmen trifft. Auf jeden Fall sollten Beamte aus den ersuchenden Mitgliedstaaten, wenn sie es für erforderlich erachten, die Möglichkeit haben, im ersuchten Mitgliedstaat für Beratungen mit dessen Beamten über die Ermittlung zugegen zu sein, nachdem sie diese Beamten davon unterrichtet haben. Solche Beratungen könnten dazu dienen, Gedanken und Informationen über den Fortgang der Ermittlung auszutauschen und mögliche Maßnahmen vorzuschlagen und zu erörtern.
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