Art. 12

REG_2018_1542 · über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

(1)Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend..
(2)Der Rat setzt die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss in Kenntnis, und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4)Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen überprüft, mindestens jedoch alle 12 Monate.
(5)Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Basis der durch die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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