Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2018_1628 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Unterdivision“: eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (6);
2.„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC): die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;
3.„Quote“: ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
4.„Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2018_1628 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2018_1628 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.