Art. 1

REG_2018_1719 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf die Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und auf die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 329 982 345 366 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 043 651 133 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“
2.Artikel 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mittel für das Ziel ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. auf insgesamt 317 073 545 392 EUR) und werden wie folgt zugewiesen: a) 51,52 % (d. h. insgesamt 163 359 380 738 EUR) für weniger entwickelte Regionen; b) 10,82 % (d. h. insgesamt 34 319 221 039 EUR) für Übergangsregionen; c) 16,33 % (d. h. insgesamt 51 773 321 432 EUR) für stärker entwickelte Regionen; d) 20,89 % (d. h. insgesamt 66 236 030 665 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden; e) 0,44 % (d. h. insgesamt 1 385 591 518 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 043 651 133 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 4 043 651 133 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.“
3.Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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