Art. 15 – Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten

REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Wenn das technische System oder andere für den Austausch oder die Überprüfung von Nachweisen zwischen den Mitgliedstaaten geeignete Systeme nicht verfügbar oder nicht anwendbar sind oder wenn der Nutzer nicht um die Verwendung des technischen Systems ersucht, arbeiten die zuständigen Behörden bei Bedarf über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zusammen, wenn das erforderlich ist, um die Echtheit der Nachweise zu überprüfen, die einer von ihnen für die Zwecke eines Online-Verfahrens vom Nutzer in elektronischem Format vorgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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