REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Damit Bürger und Unternehmen ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, sollte in der vorliegenden Verordnung gefordert werden, dass die Nutzerschnittstelle bei bestimmten in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Schlüsselverfahren für grenzüberschreitende Nutzer vollständig digitalisiert wird. Diese Verordnung sollte zudem festgelegen, anhand welcher Kriterien bestimmt werden kann, ob diese Verfahren als vollständig online verfügbar gelten können. Die Verpflichtung, solch ein Verfahren vollständig online verfügbar zu machen, sollte nur gelten, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Mitgliedstaat eingeführt wurde. Diese Verordnung sollte weder auf die Ersteintragung einer Geschäftstätigkeit noch auf die Verfahren zur Gründung von Gesellschaften oder von Unternehmen als juristische Personen noch auf spätere Anmeldungen oder Einreichungen dieser Gesellschaften oder Unternehmen Anwendung finden, da solche Verfahren eines umfassenden Ansatzes bedürfen, durch den digitale Lösungen im gesamten Lebenszyklus von Unternehmen gefördert werden sollen. Wenn sich Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, müssen sie sich und ihre Angestellten bei einem Sozialversicherungs- und einem Versicherungssystem registrieren und Beitragszahlungen zu beiden Systemen leisten. Möglicherweise müssen sie ihre Geschäftstätigkeiten anmelden und Genehmigungen für Änderungen ihrer Geschäftstätigkeiten einholen oder diese registrieren lassen. Diese Verfahren gelten für Unternehmen in vielen Wirtschaftszweigen, weswegen die Forderung angemessen ist, diese Verfahren online zur Verfügung zu stellen.
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