REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
In manchen Fällen wird von Nutzern möglicherweise verlangt, Nachweise zum Beweis von Sachverhalten zu erbringen, die nicht auf elektronischem Weg festgestellt werden können. Hierzu zählen beispielsweise ärztliche Bescheinigungen, der Nachweis darüber, dass eine Person am Leben ist, der Nachweis der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen oder die Bestätigung der Fahrgestellnummer. Sofern der Nachweis für solche Sachverhalte in elektronischer Form erbracht werden kann, sollte das keine Ausnahme von dem Grundsatz bilden, dass ein Verfahren vollständig online verfügbar gemacht werden sollte. In anderen Fällen ist es möglicherweise weiterhin notwendig, dass Nutzer eines Verfahrens angesichts des aktuellen Stands der technischen Entwicklung im Rahmen des Online-Verfahrens nach wie vor persönlich bei einer zuständigen Behörde vorstellig werden. Wenn sich solche Ausnahmen nicht aus dem Unionsrecht ergeben, sollten sie auf Fälle beschränkt sein, in denen das aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses in den Bereichen öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder Bekämpfung von missbräuchlichem Verhalten gerechtfertigt ist. Aus Gründen der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Informationen über solche Ausnahmen sowie die Gründe und Umstände zur Verfügung stellen, aus bzw. unter denen diese Ausnahmen Anwendung finden können. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, über jeden Einzelfall Bericht zu erstatten, in dem ausnahmsweise physische Anwesenheit erforderlich war, sondern die nationalen Bestimmungen übermitteln, die in solchen Fällen gelten. Bewährte Verfahren auf nationaler Ebene und technische Entwicklungen, die eine weitere diesbezügliche Digitalisierung ermöglichen, sollten regelmäßig in einer Koordinierungsgruppe für das Zugangstor erörtert werden.
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