ErwGr. 55

REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

In der vorliegenden Verordnung sollten die Hauptfunktionen der technischen Instrumente spezifiziert werden, die die Funktionsweise des Zugangstors unterstützen, insbesondere die gemeinsame Nutzerschnittstelle, die Link-Ablage und die gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste. Die gemeinsame Nutzerschnittstelle sollte sicherstellen, dass Nutzer auf Websites auf nationaler Ebene und auf Unionsebene problemlos Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste finden können. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sich bemühen, Links zu einer einzigen Quelle der für das Zugangstor erforderlichen Informationen bereitzustellen, um Verwirrung unter den Nutzern aufgrund von unterschiedlichen oder sich ganz oder teilweise überschneidenden Quellen derselben Informationen zu vermeiden. Das sollte nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Verknüpfung per Link mit den entsprechenden Informationen, die von lokalen oder regionalen zuständigen Behörden in Bezug auf verschiedene geografische Gebiete bereitzustellen. Es sollte auch nicht die Doppelerfassung von Informationen verhindern, wenn diese unvermeidbar oder gewünscht ist, zum Beispiel wenn Unionsrechte, -pflichten und -vorschriften auf nationalen Internetseiten zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit wiederholt oder beschrieben werden. Um menschliches Eingreifen in die Aktualisierung der Links, die von der gemeinsamen Nutzerschnittstelle genutzt werden, so gering wie möglich zu halten, sollte eine direkte Verbindung zwischen den einschlägigen technischen Systemen der Mitgliedstaaten und der Linkablage eingerichtet werden, soweit das technisch möglich ist. Die gemeinsamen IKT-Unterstützungsinstrumente könnten das gemeinsame Datenmodell CPSV (Core Public Services Vocabulary, Grundwortschatz für öffentliche Dienste) verwenden, um die Interoperabilität mit den Katalogen und der Semantik des nationalen Dienstes zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, das CPSV zu nutzen, es steht ihnen aber frei, zu Lösungen auf nationaler Ebene zu greifen. Die in der Linkablage erfassten Informationen sollten in einem offenen, gängigem und maschinenlesbaren Datenformat öffentlich zugänglich gemacht werden, beispielsweise durch Anwendungsprogrammierschnittstellen (API), um ihre Wiederverwendung zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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