Art. 100 – Übergangsmaßnahmen

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(1)Der Beschluss 2014/886/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und die laufende Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(2)Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte ist hinsichtlich seiner Dienstbezüge, seiner Zulagen, seines Ruhegehalts und sonstiger Vergütungen, die anstelle von Dienstbezügen gewährt werden, dem Kanzler des Gerichtshofs gleichgestellt.
(3)Artikel 53 Absätze 4, 5 und 7 sowie die Artikel 55 und 56 gelten für den derzeitigen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bis zum Ende seiner Amtszeit.
(4)Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterstützt den Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung bis zum Ende der Amtszeit des derzeitigen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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