Art. 41 – Unterrichtung und Konsultation

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(1)Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Ausarbeitung von Verwaltungsmaßnahmen und internen Vorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, an denen ein Organ oder eine Einrichtung der Union allein oder gemeinsam mit anderen beteiligt ist.
(2)Die Organe und Einrichtungen der Union konsultieren den Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Ausarbeitung der internen Vorschriften gemäß Artikel 25.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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