Art. 47 – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(1)Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet, und wenn die personenbezogenen Daten ausschließlich übermittelt werden, um die Erfüllung von Aufgaben zu ermöglichen, die in die Zuständigkeit des Verantwortlichen fallen.
(2)Die Organe und Einrichtungen der Union unterrichten die Kommission und den Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Fälle, in denen ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in einem Drittland oder eine betreffende internationale Organisation ihres Erachtens kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 1 gewährleistet.
(3)Die Kommission stellt gemäß Artikel 45 Absätze 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/680 fest, ob ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere Sektoren in einem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet oder nicht, und die Organe und Einrichtungen der Union treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Beschlüssen der Kommission nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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