Art. 74 – Unterscheidung zwischen operativen personenbezogenen Daten und Überprüfung der Qualität der operativen personenbezogenen Daten

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(1)Der Verantwortliche unterscheidet so weit wie möglich zwischen faktenbasierten operativen personenbezogenen Daten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden operativen personenbezogenen Daten.
(2)Der Verantwortliche ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass operative personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck überprüft der Verantwortliche gegebenenfalls und soweit durchführbar, die Qualität der operativen personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung, beispielsweise durch Konsultation der zuständigen Behörde, von der die Daten stammen. Bei jeder Übermittlung operativer personenbezogener Daten werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der operativen personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.
(3)Wird festgestellt, dass unrichtige operative personenbezogene Daten übermittelt worden sind oder die operativen personenbezogenen Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 82 eine Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der betreffenden operativen personenbezogenen Daten vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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