Art. 88 – Protokollierung

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

(1)Der Verantwortliche protokolliert die folgenden Verarbeitungsvorgänge in automatisierten Verarbeitungssystemen: Erhebung, Veränderung, Zugriff, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Kombination und Löschung von operativen personenbezogenen Daten. Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge, die Identifizierung der Person, die die operativen personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und so weit wie möglich die Identität des Empfängers solcher operativen personenbezogenen Daten festzustellen.
(2)Die Protokolle werden ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der operativen personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren verwendet. Die Protokolle müssen nach drei Jahren gelöscht werden, sofern sie nicht für eine laufende Kontrolle benötigt werden.
(3)Der Verantwortliche stellt die Protokolle seinem Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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