Art. 95 – Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfahren

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

In den Rechtsakten zur Gründung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder Kapitel 5 AEUV fallen, kann der Europäische Datenschutzbeauftragte bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnisse verpflichtet werden, die Geheimhaltung von gerichtlichen Ermittlungen und Strafverfahren im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten weitest gehend zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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