ErwGr. 74

REG_2018_1725 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Damit die Unabhängigkeit des Gerichtshofs bei der Ausübung seiner gerichtlichen Aufgaben einschließlich seiner Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollte die Aufsichtskompetenz des Europäischen Datenschutzbeauftragten nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Gerichtshof im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit erfassen. Für diese Verarbeitungsvorgänge sollte der Gerichtshof gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Charta eine unabhängige Aufsicht einrichten, beispielsweise durch ein internes Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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