Art. 44 – Einheitliches Programmplanungsdokument

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

(1)Alljährlich arbeitet der Exekutivdirektor im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 und der einschlägigen Bestimmung der gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung erlassenen Finanzregelung der Agentur unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission einen Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments für das folgende Jahr aus. Das einheitliche Programmplanungsdokument umfasst ein Mehrjahresprogramm, ein Jahresarbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan der Agentur und Angaben zu den Mitteln nach Maßgabe der gemäß Artikel 49 erlassenen Finanzregelung der Agentur.
(2)Der Verwaltungsrat nimmt den Entwurf des einheitlichen Programmplanungsdokuments nach Anhörung der Beratergruppen an und übermittelt ihn bis zum 31. Januar jedes Jahres — und danach jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments — dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
(3)Vor dem 30. November jedes Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder im Einklang mit dem jährlichen Haushaltsverfahren das einheitliche Programmplanungsdokument und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Kommission. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die endgültige Fassung dieses einheitlichen Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht wird.
(4)Das einheitliche Programmplanungsdokument wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und muss, falls notwendig, entsprechend angepasst werden. Das verabschiedete einheitliche Programmplanungsdokument wird dann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und veröffentlicht.
(5)Das Jahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem in Absatz 6 genannten Mehrjahresarbeitsprogramm im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden. Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird. Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
(6)Im Mehrjahresprogramm wird die strategische Gesamtprogrammplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 39 genannten Evaluierung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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